Kuenstlersozialkasse - RA-Claas

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Kuenstlersozialkasse


Künstlersozialkasse (KSK)
Die KSK ist für selbständigen Künstlerinnen und Künstler existenzsichernd. Daher berate ich im Vorfeld, helfe bei der Antragstellung, bei Problemen mit der KSK und bei der Überprüfung, ob die Voraussetzungen noch vorliegen.

Die Mitgliedschaft ist für viele Künstler sehr vorteilhaft. Die Frage, wer berechtigt ist, diese Vorteile in Anspruch zu nehmen, ist schwierig zu beantworten. Hier ergeben sich oft Probleme, ebenso bei Fragen der Beitragshöhe.
Viele Künstler haben Einnahmen aus verschiedenen Bereichen, andere machen sich Sorgen um ihre private Krankenversicherung. Seit Juli 2007 wird auch verstärkt geprüft, ob die Künstler die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft noch (!) erfüllen. Ein/e Künstler/in hat oft weder Zeit noch Lust, sich mit diesen Fragen zu befassen. Daher biete ich gerne meine fachkundige Hilfe an.

Alle Künstler ohne bisherigen Kontakt zur KSK, die auch Unterricht erteilen, sollten sich so schnell wie möglich bei der KSK melden.
Durch die verstärkt durchgeführten Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung können sie zu hohen Beitrags-(nach)zahlungen herangezogen werden. Die KSK gilt erst ab Antrag. Für die Zeit davor ist die DRV zuständig, was teuer werden kann, wie dieser Fall zeigt:

Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 12. 12. 2007:
Muss ein selbständiger Musiker und Musiklehrer nachträglich Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung Bund (DRB) bezahlen?
Der Kläger hat als Berufsmusiker auch Unterricht in einer Musikschule erteilt. Bei einer Betriebsprüfung, die alle vier Jahre durchgeführt wird, wurde die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRB) auf ihn aufmerksam und verlangte rückwirkend Rentenversicherungsbeiträge von ca. 25.000 Euro  
Dagegen wehrte sich der Kläger, der mittlerweile über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert war. Für die Zukunft war die Zuständigkeit der KSK unstreitig. Bezüglich der Vergangenheit hatte sowohl das Sozialgericht als auch das LSG in Mainz entschieden, dass Künstler nur  nach § 2 Nr. 5 SBG VI versicherungspflichtig sind. Daneben gäbe es keinen eigenständigen Anspruch der Rentenversicherung auf Beiträge als (Musik-)Lehrer. Künstler seien grundsätzlich nur im Rahmen der KSK versicherungspflichtig.

Eine Zahlungspflicht über die KSK ergibt sich erst ab dem Vorliegen aller Voraussetzungen, insbesondere der Anmeldung, weil die Mitgliedschaft in der KSK ein finanzieller Vorteil ist. Das BSG war der Auffassung, dass Künstler, die nicht oder noch nicht über die KSK versichert sind, als Lehrer in den Zuständigkeitsbereich der Rentenversicherung fallen und daher rückwirkend Beiträge zur Rentenversicherung entrichten müssen.

Die Künstlersozialkasse (KSK) gibt es seit 1983 mit Versicherungspflicht für selbständige Künstler und Publizisten in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Die Finanzierung erfolgt durch einen Bundeszuschuss, die Beiträge der Versicherten selbst und durch eine Abgabe, die von den Verwertern (Auftraggebern) erhoben wird. Die KSK hat ca. 180000 Versicherte und ca. 160000 abgabepflichtige Verwerter erfasst mit steigender Tendenz.
Nach dem RVG sind auch telefonische Beratungen kostenpflichtig. Bitte informieren Sie sich vorab über die Kosten. Eine Kurzberatung für KünstlerInnen ist ab 59,50 Euro incl. MWSt.je nach Einzelfall möglich.  


Viele Künstler haben durch die KSK- Mitgliedschaft Vorteile:
Eine günstige Krankenversicherung und eine eigene Altersversorgung.

Informationen zur GEDOK, der Künstlerinnenorganisation in Deutschland unter



Kunst, Handwerk oder Kunsthandwerk?

Die Abgrenzung ist schwierig. Oft werden Künstler nicht in die KSK aufgenommen, weil sie nach Auffassung der KSK Handwerker sind.
Ist das richtig?

Fragen Sie nach.

 
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