Rechtsanwaeltin Ingrid Claas Wiesbaden
Sozialrecht Versicherungsrecht SOKA-
Die KSK ist für selbständigen Künstlerinnen und Künstler existenzsichernd. Daher berate ich im Vorfeld, helfe bei der Antragstellung, bei Problemen mit der KSK und bei der Überprüfung, ob die Voraussetzungen noch vorliegen.
Die Mitgliedschaft ist für viele Künstler sehr vorteilhaft. Die Frage, wer berechtigt ist, diese Vorteile in Anspruch zu nehmen, ist schwierig zu beantworten. Hier ergeben sich oft Probleme, ebenso bei Fragen der Beitragshöhe.
Viele Künstler haben Einnahmen aus verschiedenen Bereichen, andere machen sich Sorgen um ihre private Krankenversicherung. Seit Juli 2007 wird auch verstärkt geprüft, ob die Künstler die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft noch (!) erfüllen. Ein/e Künstler/in hat oft weder Zeit noch Lust, sich mit diesen Fragen zu befassen. Daher biete ich gerne meine fachkundige Hilfe an.
Alle Künstler ohne bisherigen Kontakt zur KSK, die auch Unterricht erteilen, sollten sich so schnell wie möglich bei der KSK melden.
Durch die verstärkt durchgeführten Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung können
sie zu hohen Beitrags-
Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 12. 12. 2007:
Muss ein selbständiger Musiker und Musiklehrer nach-
Der Kläger hat als Berufsmusiker auch Unterricht in einer Musikschule erteilt. Bei einer Betriebsprüfung, die alle vier Jahre durchgeführt wird, wurde die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRB) auf ihn aufmerksam und verlangte rückwirkend Rentenversicherungsbeiträge von ca. 25.000 Euro
Dagegen wehrte sich der Kläger, der mittlerweile über die Künstlersozialkasse (KSK)
versichert war. Für die Zukunft war die Zuständigkeit der KSK unstreitig. Bezüglich
der Vergangenheit hatte sowohl das Sozialgericht als auch das LSG in Mainz entschieden,
dass Künstler nur nach § 2 Nr. 5 SBG VI versicherungspflichtig sind. Daneben gäbe
es keinen eigenständigen Anspruch der Rentenversicher-
Eine Zahlungspflicht über die KSK ergibt sich erst ab dem Vorliegen aller Voraussetzungen, insbesondere der Anmeldung, weil die Mitgliedschaft in der KSK ein finanzieller Vorteil ist. Das BSG war der Auffassung, dass Künstler, die nicht oder noch nicht über die KSK versichert sind, als Lehrer in den Zuständigkeitsbereich der Rentenversicherung fallen und daher rückwirkend Beiträge zur Rentenversicherung entrichten müssen.
Die Künstlersozialkasse (KSK) gibt es seit 1983 mit Versicherungspflicht für selbständige
Künstler und Publizisten in der Kranken-
Nach dem RVG sind auch telefonische Beratungen kostenpflichtig. Bitte informieren Sie sich vorab über die Kosten. Eine Kurzberatung für KünstlerInnen ist ab 59,50 Euro incl. MWSt.je nach Einzelfall möglich.
Viele Künstler haben durch die KSK-
Eine günstige Krankenversicherung und eine eigene Altersversorgung.
Informationen zur GEDOK, der Künstlerinnenorgani-
Die Abgrenzung ist schwierig. Oft werden Künstler nicht in die KSK aufgenommen, weil sie nach Auffassung der KSK Handwerker sind. Ist das richtig?
Fragen Sie nach.