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SOKA-BAU | Hilfe und Info | Beitragspflicht | Zugehoerigkeit | ULAK | Mahnbescheid

SOKA-BAU = ULAK und ZVK            

Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) der Bauwirtschaft und die Zusatzversorgungskasse (ZVK), zusammen kurz SOKA-BAU genannt, berufen sich auf den jeweils für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe, den VTV und verlangen von allen Bauunternehmen und Betriebe, die sie dafür halten, Sozialkassenbeiträge, oft auch mit Hilfe von Arbeitsamt, Zoll und Arbeitsgericht.

Rufen Sie mich an, wenn Sie Fragen haben, die schnell beantwortet werden sollen:




SOKA-BAU ist (keine) Pflicht?

Beitragspflicht zur SOKA-BAU - die bisherige Rechtslage:
Wegen der Allgemeinverbindlichkeit (AVE) gilt der VTV in Deutschland für alle Betriebe des Baugewerbes. Wer dazu gehört, ist nicht immer eindeutig. Wer von der SOKA-BAU angeschrieben wird, soll Angaben über das Unternehmen machen. Dann werden aktuell ab 12/2018 Beiträge zur Sozialkasse berechnet. Wer das Formular zurückschickt, hat damit häufig einen „Aufnahmeantrag“ unterschrieben.

In Wiesbaden gibt es vier weitere Kassen: Dachdecker, Gerüstbauer, Steinmetze und Maler. Die Bedingungen und die Kosten sind unterschiedlich. Sind Sie in der richtigen Kasse?
Allgemeine Informationen:  

Die SOKA-BAU hat ihren Sitz in Wiesbaden. Das Arbeitsgericht Wiesbaden ist für alle Klagen gegen Unternehmen im Westen zuständig, Berlin für den Osten.

Termine
Ich nehme auch kurzfristig Gerichtstermine wahr, für Kollegen und Kolleginnen. Sie haben eine Ladung zu einem Gerichtstermin erhalten oder vielleicht schon ein Versäumnisurteil? Gewinnen Sie eine Spezialistin vor Ort, die Sie sofort versteht. Für Termine in Wiesbaden fallen keine Reisekosten an. Über den Verlauf des Termins werden Sie sofort informiert.

Die Beratung wird nach Zeit berechnet oder nach dem Gegenstandwert. Nutzen Sie die Möglichkeit der telefonischen Beratung.

Mahnbescheid: Lesen Sie die Rückseite vom Mahnbescheid. Beachten Sie die Wochenfrist, wenn Sie einen neuen Mahnbescheid erhalten haben. Er geht nur an Sie, nicht an Ihre Anwältin. Schicken Sie ihn sofort um keine Zeit zu verlieren.
Auf einen Blick

Der Beitrag West lag ab 2014 bei 20,4 % und wurde ab 1.1.2019/2022 auf 20,8 % erhöht, Angestellte früher 79,50 €, neu 67,00 €.

Der Beitrag Ost: 16,60% ab 2014, 18,9 ab 2021, 18,7 % ab 1.1.2022 , Angestellte Ost: 25,00 €,
Berlin: 26,55% bzw. 23,35 % (Ost), neu 25,75 %/ 23,65 %. Azubis: 25,00 € (ZVK).

Mindestlohn West/Berlin ab 1/2021  12,85 /15,70 Euro, ( Ost 15,55 Euro ).
Ab 1.1.2019 gilt nur noch eine 3jähige Verjährung für Beiträge ab 2019, für die Jahre vorher weiter die 4 -Jahre-Frist und 4 Jahre für die Winterbeschäftigungsumlage.

Auskunft
Sie haben wegen drohendem Fristablauf sofort Fragen? Sie bekommen schnell einen Besrpechungstermin. Ihr Steuerberater / Hausanwalt wollen Ihnen helfen? Vereinbaren Sie einen gemeinsamen Telefontermin.

Auch telefonische Beratungen sind gebührenpflichtig.


Tarifautonomiestärkungsverfahrensgesetz

Das Gesetz zur "Stärkung der Tarifautonomie" vom 16.08.2014 erlaubt die Überprüfung der Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) von Tarifverträgen, also auch dem VTV, dem Tarifvertrag in der Bauwirtschaft. Zusammen mit Kollegen habe ich für die AVE des VTV 2008 bis 2014 Überprüfungsanträge beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gestellt, die als unbegründet zurückgewiesen wurden. Die Beschwerden beim BAG waren erfolgreich.

Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) der Bauwirtschaft und die Zusatzversorgungskasse (ZVK), zusammen kurz SOKA-BAU genannt, berufen sich auf den jeweils für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe, den VTV, den das BAG in seinen Entscheidungen vom 21.09.2016 und vom 25.01. 017 für  die Zeit von Oktober 2007 bis Dezember 2014 für unwirksam erklärt hat.

Mehr dazu im Blog (hier klicken).

Das BAG hat das SokaSiG am 20. 11. 2018 in einem Verfahren, in dem es nur um das Jahr 2016 ging,  für verfassungsgemäß gehalten. Der immer noch zuständige 10. Senat ist personell neu besetzt. Wie hätte der alte Senat entschieden?

Die gesetzlichen Vorgaben von  § 5 TVG a. F. liegen nicht vor, es wird aber so getan als ob. Kann das Gesetz bei diesem Sachverhalt verfassungskonform sein? Das Ministerium hat nach der BAG-Entscheidung über seinen Anwalt mitteilen lassen, die letzte Messe sei noch nicht gesungen. Das SokaSiG ist in diesem Konzert ein ziemlich schräger Mißton. Alle Hoffnungen lagen beim Bundesverfassungsgericht, das komplett versagt hat. Das heißt, die Tragödie SOKA-BAU geht weiter.

Finden Sie einen kompetenten Anwalt, der auch neben AVE auch noch Geltungsbereich kann. Rufen Sie mich an.
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