Kuenstlersozialkasse
Eine Kurzberatung für Künstler und Künstlerinnen ist fast immer kurzfristig möglich. Anruf genügt.
Kunst, Handwerk oder Kunsthandwerk?
Die Abgrenzung ist schwierig. Oft werden Künstler nicht in die KSK aufgenommen, weil sie nach Auffassung der KSK Handwerker sind. Ist das richtig? Fragen Sie nach.
Die Mitgliedschaft ist für alle Künstler vorteilhaft. Die Frage, wer berechtigt ist, diese Vorteile in Anspruch zu nehmen, ist schwierig zu beantworten. Hier ergeben sich oft Probleme, ebenso bei Fragen der Beitragshöhe.
Viele Künstler haben Einnahmen aus verschiedenen Bereichen, andere machen sich Sorgen um ihre private Krankenversicherung. Seit Juli 2007 wird auch verstärkt geprüft, ob die Künstler die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft noch (!) erfüllen. Eine Künstlerin, ein Künstler hat oft weder Zeit noch Lust, sich mit diesen Fragen zu befassen. Daher biete ich gerne meine fachkundige Hilfe an.
Alle Künstler ohne Kontakt zur KSK, die auch Musikunterricht erteilen, sollten sich unverzüglich bei der KSK melden.
Durch die verstärkt durchgeführten Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung können sie zu hohen Beitrags-(nach)zahlungen herangezogen werden. Die KSK gilt erst ab Antrag. Für die Zeit davor ist die Deutsche Rentenversicherung (DRV) zuständig, was teuer werden kann, wie dieser Fall zeigt:
Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 12. 12. 2007:
Muss ein selbständiger Musiker und Musiklehrer nachträglich Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) bezahlen? Der Kläger hat als Berufsmusiker auch Unterricht in einer Musikschule erteilt. Bei einer Betriebsprüfung, die alle vier Jahre durchgeführt wird, wurde die Deutsche Rentenversicherung Bund auf ihn aufmerksam und verlangte rückwirkend Rentenversicherungsbeiträge von ca. 25.000 Euro wegen seiner Tätigkeit als Lehrer.
Dagegen wehrte sich der Kläger, der mittlerweile über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert war. Für die Zukunft war die Zuständigkeit der KSK unstreitig. Bezüglich der Vergangenheit hatte sowohl das Sozialgericht als auch das LSG in Mainz entschieden, dass Künstler nur nach § 2 Nr. 5 SBG VI versicherungspflichtig sind. Daneben gäbe es keinen eigenständigen Anspruch der Rentenversicherung auf Beiträge als (Musik-)Lehrer. Künstler seien grundsätzlich nur im Rahmen der KSK versicherungspflichtig. Anders das BSG: Bis zur Mitgliedschaft in der KSK musste der Musiker rückwirkend für 4 Jahre Beiträge in die DRV zahlen.
Nach dem RVG sind auch telefonische Beratungen kostenpflichtig. Bitte informieren Sie sich vorab über die Kosten.
Sie wollen Künstlerinnen helfen? Werden Sie Fördermitglied der GEDOK, der Künstlerinnenorganisation in Deutschland.
Rechte:
Künstler haben durch die KSK- Mitgliedschaft Vorteile: Eine günstige Krankenversicherung und eine eigene Altersversorgung.
Pflichten:
Nach § 24 KSVG sind alle Unternehmer, die selbständige Künstler oder Publizisten beschäftigen, verpflichtet, eine KSA Künstlersozialabgabe an die KSK zu zahlen, ein Pflichtbeitrag zur Sozialversicherung. Künstler sind sehr häufig selbstständig tätig mit viele einzelne Aufträgen. Es ist nicht immer bekannt, dass der Künstler, die Künstlerin, selbst auch einen halben Sozialversicherungsbeitrag (ohne AA) entrichtet. Die zweite Hälfte kommt vom Bund und den sogenannten Verwertern. Die Künstlersozialversicherung ist eine Pflichtversicherung. Der Künstler kann nicht wählen, ob er versichert sein will und der Verwerter kann sich nicht aussuchen, ob er 5,0 % vom Rechnungsbetrag an die KSK überweisen möchte.
Um die Verpflichtung deutlich zu machen gibt es in § 36 KSVG Bußgeldvorschriften.
Handelt der Versicherte ordnungswidrig, indem er seiner Auskunfts- und Meldepflicht nicht nachkommt, kann dies mit einer Geldbuße geahndet werden. Der zur KSA-Verpflichtete muss für jede Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 € rechnen. Kontrolliert wird dies von der Künstlersozialkasse selbst, aber auch von der Deutschen Rentenversicherung, die mit 2500 Außendienstmitarbeitern die Sozialversicherungspflicht aller Unternehmen in Deutschland prüft.
Eine Abwälzung der KSA auf die Künstler ist nach § 36a KSVG i.V.m. § 32 SGB I ausgeschlossen. Es ist daher speziell auch nicht zulässig von der Vergütung, die ein Künstler für ein Werk oder eine Veranstaltung in Rechnung stellt, 5,0 % abzuziehen. Diese Vereinbarung ist rechtswidrig und nichtig. Die dadurch reduzierten Beträge können auch nachträglich noch gerichtlich geltend gemacht werden.