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SokaSiG: Erste Erfahrungen - SOKA-BAU Pflicht bei verbundenen Gesellschaften?

SOKA-BAU - RA Ingrid Claas hilft
Veröffentlicht von Ingrid Claas in SokaSiG · 17 Juni 2017
Tags: SOKABauSOKASiGLAGFrankfurtGesllschaftGmbH
Mündliche Verhandlung Landesarbeitsgericht Frankfurt 13. 6. 2017:

Die SOKA-BAU verlangt wieder Sozialkassenbeiträge, als ob es nie eine andere Rechtslage gegeben hätte. Mein Mandant hatte in der 1. Instanz ganz reguliär gewonnen, kein Geltungsbereich des (alten) VTV. Die Kasse war in Berufung gegangen. Mangels AVE gab es dann erst einmal ein sog. "unechtes Versäumnisurteil". Die Klage der SOKA-BAU wurde auch in der 2. Instanz abgewiesen. Nach dem Einspruch des Klägers folgte jetzt eine weitere mündliche Verhandlung, in der dann mit über das SokaSiG zu entscheiden war. Um was ging es überhaupt? Der Mandant hatte zwei Firmen, eine Baufirma, die schon immer Beträge bezahlt hat und eine Produktionsfirma, die keine Beiträge bezahlt. Vor einiger Zeit war die SOKA-BAU auf die Idee gekommen, auch für die zweite Firma Geld zu verlangen.

Graphische Darstellung von verbundenen Gesellschaften in Zusammenhang mit der SOKA-BAU PflichtWas verbundene Röhren sind, weiß jeder, der in der Schule aufgepasst hat. Das Wasser steht überall gleich hoch. Doch was ist mit verbundenen Gesellschaften? Hier ist die konkrete Wasserstandsmeldung: Nach Nr. 13 muss auch für verbundene Gesellschaften bezahlt werden, wenn die Herstellung von Materialien überwiegend für die verbundene Gesellschaft erfolgt. Hier hat das LAG genau nachgerechnet und kam nach einer komplizierten Berechnung, über die im Termin lange gesprochen wurde, zu dem Ergebnis, dass die Herstellung von Waren für Dritte überwiegt. Damit waren die Voraussetzungen von  Nr. 13, eine sehr schwierige Regel, nicht erfüllt. Die Klage wurde endgültig abgewiesen und keine Revision zugelassen, da hier "nur" eine Tatsachenfrage zu beantworten war. Die vielen wichtigen Fragen, die das SokaSiG betreffen, müssen jetzt in einem anderen Verfahren beantwortet werden.

Fast überflüssig zu sagen, wie sehr sich der Mandant über den Sieg gefreut hat.




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